- Rechtsanwältin
Dr. Gabriele Dörfler
Fachanwältin für Arbeitsrecht
Fachanwältin für Familienrecht
Familienrecht
Ehescheidung
Laut einer Pressemitteilung vom 23.07.2015 ist die Zahl der Ehescheidungen im Jahr 2014 leicht zurückgegangen. Insgesamt waren 166.200 Ehen betroffen. Im Durchschnitt dauert eine Ehe 14 Jahre und 8 Monate. Es stimmt also nicht, dass das sogenannte verflixte 7. Ehejahr für die meisten Trennungen ausschlaggebend ist.
Statistisch wird der Scheidungsantrag häufiger von der Frau gestellt, nämlich in 52% aller Fälle. Die meisten Scheidungen erfolgen nach dem Ablauf des obligatorischen Trennungsjahres. Aber auch gut 25.300 Scheidungen erfolgten erst nach 3jähriger Trennung. Dabei waren von ca. der Hälfte aller Scheidungen auch gemeinsame minderjährige Kinder betroffen.
Typischerweise wird anlässlich der Ehescheidung geregelt, welcher Ehegattenunterhalt und Kindesunterhalt gezahlt wird, ob das gemeinsame Sorgerecht beibehalten wird, wie der Umgang mit den gemeinsamen minderjährigen Kindern ausgestaltet wird sowie das Schicksal der Ehewohnung und des angeschafften Hausrates. Auch Regelungen zum Versorgungsausgleich und Zugewinnausgleich sind denkbar.
Da die Fallgestaltungen sehr komplex sein können, empfiehlt es sich unbedingt einen Fachanwalt für Familienrecht zu Rate zu ziehen. Die Einreichung des Scheidungsantrages ist ohnehin ohne die Zuhilfenahme eines Rechtsanwaltes nicht möglich. Es herrscht diesbezüglich Anwaltszwang, wobei es bei einfach gelagerten Fällen ausreicht, wenn nur ein Ehepartner anwaltlich vertreten ist.
Versorgungsausgleich
Beim Versorgungsausgleich prüft das Familiengericht anlässlich der Ehescheidung die Altersvorsorge beider Ehepartner. Es werden Auskünfte der gesetzlichen Rentenversicherungen, betrieblichen Altersvorsorge, privaten Altersvorsorge, z.B. Lebensversicherungen auf Rentenbasis oder auch der Riesterrente, eingeholt. Die Rentenanwartschaften beider Ehegatten werden untereinander dergestalt ausgeglichen, dass jeder Ehepartner eine gleich hohe Rente bezieht im Hinblick auf die Ehedauer, also vom Beginn der Ehe bis zur Einreichung des Scheidungsantrags. Ausnahmsweise findet ein Versorgungausgleich nicht statt, beispielsweise bei kurzer Ehe oder bei geringfügigen Anwartschaften der Altersversorgung.
Das Familiengericht führt den Versorgungsausgleich von Amts wegen automatisch bei jeder Scheidung durch. Ein Antrag ist hierzu also nicht notwendig.
Unterhalt
Beim Unterhalt wird grundsätzlich unterschieden zwischen Kindesunterhalt und Ehegattenunterhalt. Der Kindesunterhalt wiederum unterteilt sich in Kindesunterhalt für minderjährige Kinder und volljährige Kinder. Eine Besonderheit gilt für Kinder zwischen dem 18. und 21. Lebensjahr, sofern sich diese noch in einer schulischen Ausbildung befinden. In diesem Fall sind das sogenannte privilegierte Kinder und sie werden bei der Unterhaltsberechnung so behandelt, als wären sie noch minderjährig.
Die Höhe des Kindesunterhalts orientiert sich am steuerlichen Existenzminimum. Die Familiengerichte haben unter der Federführung des Oberlandesgerichtes in Düsseldorf eine Unterhaltstabelle entwickelt, die sogenannte Düsseldorfer Tabelle. Aus dieser Tabelle kann man unter Berücksichtigung des Kindesalters sowie des Einkommens des unterhaltsverpflichteten Elternteils den monatlichen Kindesunterhalt unter Berücksichtigung des Kindergeldes entnehmen. In der Tabelle werden auch die sogenannten Selbstbehalte genannt, also der Betrag, der dem Unterhaltsverpflichteten selbst zum Leben verbleiben muss.
Beim volljährigen Kind kommt es darauf an, ob dieses noch bei einem Elternteil wohnt oder einen eigenen Haushalt gegründet hat. Grundsätzlich sind hier beide Elternteile zur Unterhaltsleistung verpflichtet, sofern das volljährige Kind bedürftig ist und die Eltern leistungsfähig sind. Prinzipiell wird der Unterhalt nur bis zur ersten abgeschlossenen Ausbildung des volljährigen Kindes geschuldet. Das volljährige Kind muss sich das Kindergeld voll als Einkommen anrechnen lassen.
Beim Ehegattenunterhalt wird unterschieden zwischen dem Unterhalt bis zur Scheidung der Ehe, also dem Getrenntlebendunterhalt und dem Unterhalt nach der Scheidung der Ehe, also dem nachehelichen Unterhalt. Beim Getrenntlebendunterhalt wird bei der Berechnung der Höhe des Unterhalts auch noch danach unterschieden, ob der Ehegatte schon länger als ein Jahr getrennt lebt, also das Trennungsjahr bereits abgelaufen ist und ob der Ehegatte im eigenen Heim wohnt oder zur Miete. Welches Einkommen bei der Berechnung des Ehegattenunterhaltes zu berücksichtigen ist, ist von den Oberlandesgerichten der jeweiligen Bundesländer in sogenannten Leitlinien beschrieben. Hier gibt es immer wieder Raum für Interpretationen, so dass die Unterhaltsberechnung von einem Fachanwalt für Familienrecht durchgeführt werden sollte. Dies gilt insbesondere für die Berechnung des nachehelichen Ehegattenunterhalts, der sehr stark von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geprägt ist.
Elterliche Sorge und Umgang mit dem Kind
Bei Streitigkeiten zwischen Kindesmutter und Kindesvater zu Fragen des Sorgerechts oder des Umgangs sind erste Anlaufstellen das Jugendamt oder andere Einrichtungen wie z. B. die Erziehungsberatung. Hier geben Fachkräfte wie Sozialpädagogen Hilfestellung. Sofern Meinungsverschiedenheiten nicht ausgeräumt werden können, verweisen die Behörden auf den Gang zum Rechtsanwalt. Dieser stellt im Auftrag von Kindesvater oder Kindesmutter entsprechende Anträge beim Familiengericht. So kann beispielsweise geregelt werden, bei welchem Elternteil der Aufenthalt eines Kindes sein soll, in welchem Rhythmus der Umgang stattfindet, wann der Umgang zu Weihnachten, Ostern, Pfingsten oder in den Ferien stattfindet und alle anderen Angelegenheiten, die das Kind betreffen, z. B. Schulbesuch, medizinische Versorgung, das Ausstellen eines Kinderreisepasses. Können sich die Eltern hierzu nicht einigen, trifft das Familiengericht eine Entscheidung. Im Interesse des Kindes, das erfahrungsgemäß unter den Auseinandersetzungen der Eltern leidet, empfiehlt sich die Suche nach einer gütlichen Verständigung zwischen Kindesmutter und Kindesvater. Hierbei steht Ihnen der Fachanwalt für Familienrecht zur Seite.
Und hier der Link zum entsprechenden Anwalt:
Ihre Fachanwältin: Frau Dr. Dörfler »
Und auch ein Link zum Kontaktformular: