WBG Leipzig-West – aktueller Sachstand der Rechtsstreite
Viele Anleger der insolventen WBG Leipzig-West AG schauen seit mehreren Monaten gespannt nach Dresden. Am dortigen Oberlandesgericht läuft seit Anfang des Jahres die Berufungsverhandlung gegen ein Urteil des Landgerichtes Leipzig, mit dem einer der für die WBG Leipzig-West AG tätigen Wirtschaftsprüfer wegen dem von ihm erteilten uneingeschränkten Bestätigungsvermerk in den Prospekten zum Schadenersatz gegenüber einem Anleger verurteilt worden war.
Das OLG Dresden machte in einem ersten Verhandlungstermin am 28.01.2009 deutlich, dass es eine Haftung des Wirtschaftsprüfers nicht ausschließen könne, es für eine abschließende Beurteilung jedoch beabsichtige ein Gutachten über die Korrektheit des uneingeschränkten Bestätigungsvermerkes einzuholen. Darüber hinaus, so dass OLG Dresden, sei zu prüfen, ob der Ableger den uneingeschränkten Bestätigungsvermerk vor seiner Anlageentscheidung zur Kenntnis genommen und ihn auch zur Grundlage seiner Anlageentscheidung gemacht hat.
Hinsichtlich des Gutachtens über die Korrektheit der Bestätigung durch den Wirtschaftsprüfer ist zwischenzeitlich bekannt geworden, dass die Staatsanwaltschaft Leipzig im Rahmen des Ermittlungsverfahrens gegen den Wirtschaftsprüfer ein Sachverständigengutachten der Wirtschaftsprüfkammer Berlin eingeholt hatte. Die Wirtschaftsprüfkammer Berlin kam zu dem eindeutigen Ergebnis, dass der Wirtschaftsprüfer der ABG Leipzig West AG für deren Jahresabschluss 2004 keinen uneingeschränkten Bestätigungsvermerk hätte erteilen dürfen. Darüber hinaus war der Wirtschaftsprüfer offenbar auch nicht ordnungsgemäß zum Abschlussprüfer bestellt worden.
Der Inhalt dieses Gutachtens dürfte die Erfolgsaussichten für den Anleger in dem anhängigen Rechtsstreit weiter verbessern. Ob es letztlich zu einer Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils durch das OLG Dresden kommt, bleibt jedoch weiterhin offen.
Anleger der WBG Leipzig-West sollten sich auch vor dem Hintergrund der aktuellen Entwicklungen nicht scheuen anwaltlichen Rat in Anspruch zu nehmen. Dies gilt auch hinsichtlich der vom Insolvenzverwalter teilweise zurückgeforderten Auszahlungen. Eine Erstberatung kann insoweit einen Überblick über die Rechtslage verschaffen und die weiteren Entscheidungen vorbereiten.
Rechtsanwalt Norman Müller
Anwaltskanzlei Dr. Dörfler & Liefländer

