Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale – wer kann sie bekommen?

30.05.2009

Insbesondere in Sportvereinen stellt sich regelmäßig die Frage, wie kann man einen Übungsleiter für seine Tätigkeit entlohnen und was ist dabei für den Verein, als auch den Übungsleiter steuerlich zu beachten. Hier ein kleiner Überblick, auch zu der ansonsten eher unbekannten Ehrenamtspauschale.

Die Übungsleiterpauschale
Wer als Übungsleiter von der so genannten Übungsleiterpauschale profitieren will, muss sich nicht zwangsläufig als Trainer in einem Sportverein engagieren. Die Vergünstigung kann auch bei anderen Tätigkeiten wie z.B. als Ausbildungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbare Tätigkeiten, künstlerische Tätigkeiten, Pflege behinderter, kranker oder alter Menschen in Anspruch genommen werden. Dabei sind die folgenden Voraussetzungen zu erfüllen. Die Tätigkeit muss im Dienst oder Auftrag einer öffentlichen oder öffentlich-rechtlichen Institution, eines gemeinnützigen Vereins, einer Kirche oder vergleichbaren Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke ausgeübt werden. Weiterhin darf die Tätigkeit nicht im Hauptberuf ausgeübt werden. Eine Tätigkeit gilt dann als nebenberuflich, wenn sie zeitlich nicht mehr als ein Drittel eines vergleichbaren Vollzeitberufs in Anspruch nimmt. Ein Übungsleiter kann im Jahr 2.100 Euro steuer- und sozialabgabenfrei hinzuverdienen. Lediglich ein diesen Freibetrag übersteigender Teil nebenberuflicher Einnahmen muss versteuert werden.

Die Ehrenamtspauschale
Die Ehrenamtspauschale kann für jede Art von Tätigkeit für gemeinnützige Vereine, kirchliche oder öffentliche Einrichtungen in Anspruch genommen werden. Dies betrifft zum Beispiel Tätigkeiten als Vereinsvorstand, Schatzmeister, Platzwart, Gerätewart, Reinigungsdienst oder Fahrdienst von Eltern zu Auswärtsspielen von Kindern. Dabei sind die folgenden Voraussetzungen zu erfüllen. Die Tätigkeit muss der Förderung von gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen. Auch diese Tätigkeit muss, wie die eines Übungsleiters nebenberuflich ausgeübt werden, also zeitlich nicht mehr als ein Drittel eines vergleichbaren Vollzeitberufs in Anspruch nehmen. Zahlungen einer oder mehrerer Einrichtungen für nebenberufliche Tätigkeiten sind nur bis zur Höhe von insgesamt 500 Euro pro Jahr und Person steuer- und sozialabgabenfrei, darüber hinausgehende Beträge sind zu versteuern. Zu beachten ist dabei, dass Freibeträge für Ehrenamtliche nicht kombinierbar sind. Des Weiteren darf der die Ehrenamtspauschale nicht in Anspruch nehmen, wer bereits für dieselbe Tätigkeit eine Übungsleiterpauschale geltend macht – und umgekehrt.

Rechtsanwalt Norman Müller
Anwaltskanzlei Dr. Dörfler & Liefländer

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