„Missratene“ Kinder im Testament

11.07.2009

Leider erweisen sich die eigenen Sprösslinge nicht immer als dankbare Kinder, sondern manchmal als eine Enttäuschung für ihre Eltern. In einem solchen Fall stellen die Eltern oft die Überlegung an, wie das Testament gefasst sein soll, um dem „missratenen“ Kind möglichst wenig Vermögen im Todesfall zukommen zu lassen.

Problem hierbei ist, dass das Bundesverfassungsgericht das sogenannte Pflichtteil als „grundsätzlich unentziehbar“ im Rahmen einer Erbrechtsgarantie des Artikels 14 Grundgesetz angesehen hat. Gerade in Fällen, wo es wenig oder keinen Kontakt zu den eigenen Kindern gibt, ist diese Rechtsprechung oft nur schwer nachvollziehbar. Welche Möglichkeiten bestehen also?

Zum einen gibt es die Variante, bereits zu Lebzeiten das Vermögen so zu verschieben, dass im Todesfall für den Pflichtteil nicht viel übrig bleibt. Problem dabei ist der Pflichtteilsergänzungsanspruch gemäß § 2325 BGB, der auch Schenkungen des Erblassers innerhalb der letzten 10 Jahre vor dem Versterben rechnerisch in den zu verteilenden Nachlass mit einbezieht. Die Regelung ist allerdings dahingehend gelockert worden, dass solche Schenkungen Jahr für Jahr um 10 \% weniger Berücksichtigung finden, also wird nach dem Verstreichen eines Jahres 9/10 der Schenkung berücksichtigt, nach Verstreichen von acht Jahren 2/10 der Schenkung. Je mehr Zeit vergeht, desto weniger fällt die Schenkung also ins Gewicht für die Berechnung des Pflichtteils.

Alternativ kommt auch in Betracht, aktiv auf das Kind zuzugehen und einen notariellen Erb- oder Pflichtteilsverzicht gegen Zahlung einer frei auszuhandelnden Abfindungssumme zu vereinbaren. Erfahrungsgemäß fällt dies sehr schwer, da die Beteiligten ohnedies nicht miteinander kommunizieren und die Neigung zu einer einvernehmlichen Lösung von vornherein gering ist.

Am naheliegendsten ist daher zunächst die Enterbung des Kindes gemäß Testament. Dies kann aktiv bzw. passiv geschehen. Aktiv, indem die Formulierung des Enterbens wortwörtlich im Testament erwähnt wird, passiv dadurch, dass andere Personen als Erben eingesetzt werden, somit das Kind übergangen wird. Nach der vorherrschenden Meinung ist es im Zweifel jedoch so, dass der durch eine Enterbung Genannte nur selbst von der Erbfolge geschlossen ist, nicht aber auch seine Abkömmlinge. Möchte man also das Kind mitsamt Enkeln enterben, bedarf dies einer ausdrücklichen Anordnung.

Eine Formulierung wie „mein Sohn erhält den Pflichtteil“ sollte allerdings nicht verwendet werden, da diese Wortwahl im Zweifel mehrdeutig ist. Man kann das nämlich auch als eine Erbeinsetzung in Höhe der Pflichtteilsquote verstehen. Auch könnte darin ein Vermächtnis in Höhe des Pflichtteils gesehen werden. Eine Enterbung sollte daher ausdrücklich als solche bezeichnet werden, um Missverständnissen vorzubeugen.

Immer wieder wird die Frage gestellt, ob das Pflichtteil nicht aufgrund des ungebührlichen Verhaltens des Kindes entzogen werden kann. Hier hat der Gesetzgeber leider sehr strenge Anforderungen aufgestellt. Es wird auch in Zukunft nicht möglich sein, einem Kind allein wegen Entfremdung den Pflichtteil zu entziehen. Die Pflichtteilsentziehung bleibt weiterhin auf strafbare Handlungen beschränkt. Möchte man die Pflichtteilsentziehung dennoch im Testament aufnehmen, sollte sie sorgfältig begründet werden. Anderenfalls läuft man Gefahr, dass später den Gerichten die Motive für die Pflichtteilsentziehung nicht ausreichen.

Eine mildere Variante ist die Pflichtteilsstrafklausel. Hier wird dem Kind die Enterbung angedroht für den Fall, dass nach Versterben des ersten Elternteils ein Pflichtteilsverlangen gestellt wird. Das Kind soll dafür belohnt werden, dass es auf sein Erbrecht solange wartet, bis beide Elternteile verstorben sind. Das Stillhalten wird belohnt mit der Erbeinsetzung nach dem Versterben beider Ehegatten.

Auch die Möglichkeit der Reduzierung der Vermögensmasse durch die Wahl einer Vor- und Nacherbschaft existiert. Da hiermit aber Nachteile verbunden sind, sollte fachkundiger Rat eingeholt werden.

Rechtsanwältin Dr. Gabriele Dörfler
Anwaltskanzlei Dr. Dörfler & Liefländer

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