Lehman Brothers – Bank zu Schadensersatz verurteilt
Die Hamburger Sparkasse muss dem Anleger eines Lehman-Zertifikats sein investiertes Geld ersetzen. Dies entschied das Landgericht Hamburg in einem aktuellen Urteil vom 23. Juni 2009 (Az. 310 O 4/09).
Das Landgericht kam zu dem Ergebnis, dass die Sparkasse ihrer Pflicht zur ordnungsgemäßen Beratung des Anlegers nicht nachgekommen sei. Zwar sei die Beratung der Sparkasse anlegergerecht gewesen, denn das Produkt bot dem Anleger - anders als bei vielen anderen Lehman Zertifikaten - 100 \% Kapitalschutz. Die Beratung war jedoch nicht anlagegerecht.
Der Anleger darf erwarten, dass die Beratung ausschließlich und vollständig seinen Interessen dient. Die Sparkasse hatte jedoch im vorliegenden Fall des Lehman-Brothers Zero NTS.06/12, BSK Zertifikats ein besonderes eigenes wirtschaftliches Interesse am Vertrieb des Produkts. Sie erhielt nämlich eine Provision von 3,8 \%, was sie dem Anleger aber verschwieg.
Zusätzlich fehlte bei dem ausländischen Zertifikat trotz versprochenem Kapitalschutz eine Absicherung für den Insolvenzfall. Der Anleger hatte jedoch zuvor sein Geld festverzinslich angelegt, so dass es durch die Einlagensicherung abgesichert war. Bei dem von der Sparkasse vertriebenen Zertifikat fehlte diese Absicherung, was dem Anleger ebenfalls verschwiegen wurde.
Damit hat die Sparkasse ihre Beratungspflichten verletzt, und weil der Anleger bei ordnungsgemäßer Information der Sparkasse das Zertifikat nicht erworben hätte, muss die Sparkasse ihm nach Auffassung des Landegerichts Hamburg Schadensersatz zahlen.
Das Urteil ist zwar noch nicht rechtskräftig. Es zeigt jedoch deutlich, dass sich die Beratung von Banken nicht nur auf so wohlklingende Schlagwörter wie “100 \% Kapitalschutz“ beschränken darf. Die Banken müssen vielmehr die besonderen Risiken des speziellen Produkts und auch über ihre eigenen wirtschaftlichen Interesse beim Vertrieb in Form von Provisionen oder Rückvergütungen hinweisen. Nur so kann der Anleger einschätzen, ob seine Anlage wirklich sicher ist und ob ihm das Produkt empfohlen wird, weil es zu ihm passt oder weil die Bank besonders viel Geld damit verdient.
Gerade die im vorliegenden Fall vom Landgericht Hamburg monierten Fehlenden Informationen finden sich erfahrungsgemäß gerade nicht in den dem Kunden zur Verfügung gestellten Produktflyern oder Prospekten. Auch in den Beratungsgesprächen wird in den seltensten Fällen darauf hingewiesen, wie viel Geld die Bank am Verkauf de Produktes selbst verdient. Das Urteil ist damit ein äußerst positives Signal für alle Anleger, die ebenfalls durch mangelhafte Beratung ihr Geld mit unpassenden Anlageprodukten verloren haben.
Dass die Sparkasse hier gerade auch bei einem Zertifikat zu Schadensersatz verurteilt wurde, was eigentlich einen 100 \%igen Kapitalschutz beinhaltete, zeigt deutlich, dass auch zunächst aussichtslos erscheinende Fälle stets im Detail auf Beratungsfehler zu prüfen sind. Niemand sollte daher seine Verluste gegenüber den Banken einfach so hinnehmen. Guter Rat muss dabei nicht teuer sein.
Markus Viertel
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Anwaltskanzlei Dr. Dörfler & Liefländer

