Längere Standzeit eines Fahrzeuges = Sachmangel ?

09.05.2009

Der Bundesgerichtshof hat unter dem 10.03.2009 VIII ZR 34/08 entschieden, dass für die Frage, ob ein verkaufter älterer Gebrauchtwagen wegen einer dem Verkauf vorausgegangenen längeren Standzeit frei von Sachmängeln ist, grundsätzlich nicht auf die Standzeit als solche abzustellen ist, sondern darauf, ob bei dem Fahrzeug keine standzeitbedingten Mängel vorliegen. Der Kläger, der einen Autohandel betreibt, verkaufte dem Beklagten einen Chevrolet Van 20 zum Kaufpreis von 13.900 €. Das damals rund zehn Jahre alte Fahrzeug war vor dem Verkauf für 19 Monate stillgelegt gewesen. Die Zulassungsstelle verweigerte wegen überzogener Stilllegungsfristen die erneute Zulassung. Der Verkäufer stellte das Fahrzeug nach Einholung des für die Zulassung erforderlichen Gutachtens wieder bereit und forderte den Käufer zur Abholung und Bezahlung auf. Der Käufer erklärte den Rücktritt vom Vertrag und berief sich unter anderem auf ein Fixgeschäft (=Rechtsgeschäft, bei dem die Leistung zu einem oder bis zu einem bestimmten Zeitpunkt erbracht werden muss). Nach vergeblicher Fristsetzung erklärte auch der Verkäufer den Rücktritt vom Vertrag und machte Schadensersatz sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten – insgesamt 2.255,80 € – geltend. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben; das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass bei dem verkauften Fahrzeug kein Sachmangel vorlag, so dass der Käufer nicht vom Vertrag zurücktreten konnte. Anders als das Berufungsgericht gemeint hat, lässt sich keine Aussage dahin treffen, dass eine Standzeit und Stilllegungsdauer von 19 Monaten bei einem Gebrauchtfahrzeug eine Beschaffenheit darstellt, die nicht mehr üblich ist und die der Käufer nicht erwarten musste. Eine allgemeingültige Antwort auf die Frage, welche Standzeit üblich ist, ist schon deshalb nicht möglich, weil die Standzeit eines Gebrauchtwagens stark von der jeweiligen Marktlage abhängt. Außerdem lässt sich allein auf statistischer Grundlage keine Aussage dazu treffen, welche Käufererwartung hinsichtlich der Standzeit objektiv berechtigt ist. Denn die Standzeit des Fahrzeugs ist für den Gebrauchtwagenkäufer nicht als solche, sondern allein im Hinblick auf mögliche standzeitbedingte Schäden von Interesse. Ob sich derartige Mängel einstellen, hängt indessen von vielen Faktoren, insbesondere davon ab, unter welchen Bedingungen und mit welchen Vorsorgemaßnahmen ein stillgelegtes Fahrzeug abgestellt wird. Geschieht dies unter ungünstigen Bedingungen und/oder ohne fachmännische Vorbereitung, können schon nach kurzer Standzeit Korrosions- und andere Schäden auftreten. Umgekehrt kann bei fachmännischem Vorgehen der Zustand eines auch längere Zeit stillgelegten Fahrzeugs besser sein als der gleichaltriger Fahrzeuge ohne Standzeit. Der Bundesgerichtshof hat die Sache an das Landgericht zurückverwiesen. Das Landgericht hat offen gelassen, ob ein Fixgeschäft vorlag, wie der Käufer vorgetragen hat. Die insoweit gegebenenfalls erforderlichen Feststellungen müssen nunmehr nachgeholt werden.

Rechtsanwältin Nicole Bauer
Fachanwältin für Verkehrsrecht
Anwaltskanzlei Dr. Dörfler & Liefländer

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