Kinderbetreuung und Unterhalt
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 16.07.2008 Aussagen zu Höhe und Dauer des Betreuungsunterhaltes getroffen. Gemeint ist der Unterhalt für die Kindesmutter bei nichtverheirateten Paaren für die Betreuung des minderjährigen Kindes, das aus der nichtehelichen Beziehung hervorgegangen ist. Maßgeblich für die Höhe des Unterhaltes ist die Lebensstellung der Kindesmutter, die sich aus den Einkünften ableitet, die sie ohne die Geburt des Kindes hätte. Dies gilt auch dann, wenn die Kindesmutter schon vor der Geburt des gemeinsamen Kindes mit dem anderen Elternteil zusammengelebt hat. Zeitlich ist dieser Betreuungsunterhalt normalerweise auf drei Jahre befristet. Für eine Verlängerung des Unterhaltes darüber hinaus können sowohl kindbezogene Gründe, als auch elternbezogene Gründe sprechen. Zu den elternbezogenen Gründen gehört insbesondere der Umstand, dass die Eltern mit dem gemeinsamen Kind bereits zusammengelebt haben und deswegen eventuell ein Vertrauenstatbestand zu berücksichtigen ist. Es stellt sich weiterhin die Frage, inwieweit der betreuende Elternteil die Obliegenheit zu einer Erwerbstätigkeit hat. Hier kommt es dabei an, ob der ihm neben oder nach der Erziehung und Betreuung in staatlichen Einrichtungen verbleibende Anteil an der Betreuung und Erziehung des Kindes in Verbindung mit einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit zu einer übermäßigen Belastung führen würde. Bemerkenswert an dem Urteil des BGH ist, dass sich der Unterhalt nicht nach der Höhe des Einkommens des Vaters richtet, sondern nach den Einkünften, die die Mutter ohne die Geburt des Kindes hätte. Dies folgt daraus, dass auch das nichteheliche Zusammenleben der Eltern keine Lebensstandardgarantie bedeutet, da das nichteheliche Zusammenleben auf freiwilligen Leistungen des besser verdienenden Lebenspartners basiert. Dies gilt selbst dann, wenn aus der nichtehelichen Lebensgemeinschaft mehrere gemeinsame Kinder hervorgegangen sind. Sollte die Lebensstellung der Mutter im Zeitpunkt der Geburt des Kindes zu einem Unterhalt unterhalb des Sozialhilfesatzes führen, so stellt sich die Frage, ob es einen Mindestunterhalt gibt, der pauschal geltend gemacht werden kann. Für den Unterhaltsanspruch eines Ehegatten ist eine solche Pauschale bislang vom BGH abgelehnt worden. Für die unverheiratete Mutter hat der BGH jedenfalls aus dem Gesichtspunkt des Schutzes minderjähriger Kinder abgeleitet, dass nichts gegen einen Mindestbedarf des Elternteiles spricht. Sinn und Zweck des Unterhaltes ist es schließlich, die Betreuung und Erziehung des gemeinsamen Kindes in den ersten Lebensjahren zu ermöglichen. Deshalb soll der betreuende Elternteil nicht durch seine Erwerbstätigkeit daran gehindert werden. Dies könnte aber der Fall sein, wenn ihm Unterhalt lediglich in Höhe unter dem Sozialhilfesatz zugesprochen wird. Der BGH tendiert daher dazu, den Unterhalt pauschal in Höhe des sogenannten notwendigen Selbstbehaltes eines Nichterwerbstätigen zuzusprechen. Dies sind derzeit 770,00 € monatlich.
Des Weiteren hat der BGH entschieden, dass eine Begrenzung des Unterhaltsanspruches auf die Zeit bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres des jüngsten gemeinsamen Kindes nach neuem Unterhaltsrecht nicht angezeigt ist. Nach § 1615 l Abs. 2 Satz 3 BGB besteht die Unterhaltspflicht für mindestens drei Jahre nach der Geburt des Kindes. Sie verlängert sich, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht. Dabei sind insbesondere die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen. Für die Dauer der ersten drei Lebensjahre des Kindes bleibt es dabei, dass der betreuende Elternteil die freie Wahl hat, ob er die Betreuung und Erziehung des Kindes selbst vornehmen möchte oder staatliche Hilfe in Anspruch nimmt. Kindbezogene Gründe, die eine Verlängerung des Betreuungsunterhaltes über drei Jahre hinaus gebieten, liegen insbesondere dann vor, wenn die notwendige Betreuung des Kindes auch unter Berücksichtigung staatlicher Hilfen nicht gesichert ist und der unterhaltsberechtigte Elternteil deswegen dem Kind wenigstens zeitweise weiterhin zur Verfügung stehen muss.
Allerdings können auch individuelle Umstände auf Seiten des Kindes, wie eine Behinderung oder eine schwere Erkrankung, den Betreuungsbedarf über drei Jahre hinaus begründen. Außerdem kann es sogenannte elternbezogene Gründe geben, die allerdings ein geringeres Gewicht haben, um den Betreuungsunterhalt über drei Jahre hinaus zu verlängern. Insoweit ist regelmäßig auf die individuellen Umstände der Eltern und ihre Bindungen abzustellen. Selbst wenn ein Kind ganztags in einer öffentlichen Einrichtung betreut und erzogen wird, kann sich bei Rückkehr in die Familienwohnung ein weiterer Betreuungsbedarf ergeben, der vor allem vom Alter des Kindes abhängen kann. Inwieweit die verbleibende Kinderbetreuung neben einer Erwerbstätigkeit erwartet werden kann, hängt davon ab, wie die frühere Lebensplanung und Gestaltung war und ob die Unterhaltsberechtigte auch weiterhin auf eine derartige Aufgabenverteilung vertrauen durfte. Allerdings wird regelmäßig nicht der volle Unterhalt erwartet werden können. Weitere Entscheidungen des Bundesgerichtshofes zu diesen Themenkreis bleiben abzuwarten.
Dr. Gabriele Dörfler, Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familienrecht
Anwaltskanzlei Dr. Dörfler & Liefländer

