Erbeinsetzung im Ehegattentestament

27.06.2009

Immer wieder müssen sich Gerichte mit Formulierungen in Testamenten auseinandersetzen, die interpretationsbedürftig sind. So finden sich in vielen Testamenten sogenannte „Katastrophenklauseln“. Gemeint ist der Fall des gleichzeitigen bzw. kurz nacheinander erfolgenden Versterbens beider Ehegatten. Unlängst hatte sich das Oberlandesgericht München mit einem solchen Testament zu befassen (Beschluss vom 30.07.2008). Es ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die Auslegung eines solchen Testaments ergeben kann, dass die Formulierung nicht nur für den Fall des zeitgleichen Todes gilt, sondern auch dann, wenn die Ehegatten unter Umständen erst mit erheblichem zeitlichen Abstand nacheinander versterben.

In dem betreffenden Testament hatte der Ehemann in seinem Testament seine Ehefrau als Alleinerbin eingesetzt. Am selben Tag errichteten die Ehegatten darüber hinaus ein privatschriftliches Ehegattentestament, das mit den Worten „sollte es Gott, dem Allmächtigen, gefallen, dass wir beide Ehegatten miteinander durch irgendein Ereignis sterben“ anfängt. Weiter unten im Text wurde die Formulierung „bei unserem beider Ableben“ verwendet. Einen Monat später haben die Ehegatten dann ihr Testament ergänzt. In dieser Ergänzung verwendeten sie die Formulierungen „nach unserem Tod“ und „nach unserem Ableben“. Zum Zeitpunkt der Errichtung des gemeinsamen Testaments war der Ehemann bereits 73 Jahre alt und an Krebs erkrankt. Die Ehefrau, die erst lange Zeit nach ihrem Ehemann verstarb, war 20 Jahre jünger. Im Verfahren zur Erteilung eines Erbscheins wurde zwischen den Erben streitig, ob die Ehegatten in ihrem Testament nur den Fall des gleichzeitigen Versterbens regeln wollten.

Das Oberlandesgericht München hielt das Testament nicht für eindeutig. Unklar war, ob es nur für den Fall des nahezu gleichzeitigen Versterbens der Ehegatten gelten sollte oder ganz allgemein die Erbfolge regeln. Das Gericht hat dabei ausgeführt, dass der Maßstab allein der subjektive Wille der Eheleute zum Zeitpunkt der Errichtung des Testaments sein kann. Es kommt nicht auf den Wortlaut des Testaments an, sondern vielmehr auf die Umstände des Einzelfalls. Hier war aufgrund des erheblichen Altersunterschiedes offensichtlich, dass die Eheleute wohl kaum den sehr unwahrscheinlichen Fall des gleichzeitigen Sterbens alleine regeln wollten, sondern eine allgemeine Regelung treffen wollten. Die Eingangsformulierung „sollte es Gott, dem Allmächtigen, gefallen“ wurde dahingehend gewürdigt, dass diese Ausdruck des christlichen Glaubens der Eheleute war, aber nicht etwa ein wörtlicher Hinweis auf ein ungewöhnliches Schicksal, nämlich des gleichzeitigen Versterbens.

Bei der Errichtung des Testaments ist daher immer sorgsam darauf zu achten, welche Wortwahl getroffen wird, um Fehlinterpretationen vorzubeugen. Am besten wird bei der Errichtung eines Testaments fachkundiger Rat eingeholt, um späteren gerichtlichen Auseinandersetzungen vorzubeugen.

Rechtsanwältin Dr. Gabriele Dörfler
Anwaltskanzlei Dr. Dörfler & Liefländer

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