Bundesgerichtshof kippt Sparkassen-Klausel

25.04.2009

Am Dienstag, 21.04.2009, hatte der Bundesgerichtshof über die Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Sparkasse zu entscheiden. Diese streitigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwenden alle Sparkassen in Deutschland.

Der Bundesgerichtshof hat dem Sparkassenkunden in seiner Entscheidung vom 21.04.2009 Recht gegeben und somit die Rechte von Sparkassenkunden im Allgemeinen gestärkt. Der Bundesgerichtshof erklärte, dass die von allen Sparkassen verwendete Klausel zur Festsetzung der Kosten, die diese von Privatkunden verlangen kann, für unwirksam. Die Bestimmung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen benachteilige die Verbraucher unangemessen.

Konkret geht es um die Klausel, wonach die Entgelte im Privatkundenbereich von den Sparkassen unter Berücksichtigungen der Marktlage und des Aufwandes nach billigem Ermessen festgelegt und geändert werden können.

Der Bundesgerichtshof rügt, dass diese Klausel die Sparkassen in die Lage versetze, Entgelte auch für solche Leistung zu erheben, zu denen sie gesetzlich verpflichtet seien und für die sie deshalb keine Vergütung verlangen dürften. Kostenlos müssten auch Leistungen erbracht werden, die die Sparkassen ausschließlich im eigenen Interesse vornehmen. Dazu gehört z. B. die Bearbeitung von Kontenpfändungen, Barauszahlungen am Schalter und Arbeiten im Zusammenhang mit der Abführung von Steuern.

Vor dem Hintergrund dieser Entscheidung ist es empfehlenswert, erhobene Entgelte der Vergangenheit auf deren Berechtigung und Richtigkeit prüfen zu lassen.

Rechtsanwalt Sten Wagner
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarkrecht
Anwaltskanzlei Dr. Dörfler & Liefländer

SPK-Klausel.pdf(Größe: 24 KB)
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