Bundesgerichtshof: Banken zur Aufklärungen verpflichtet
Banken und Verkäufer geschlossener Fonds müssen ihr Eigeninteresse - wie z. B. Provisionen - offen legen. Der Bundesgerichtshof (BGH) gab einem Käufer eines Medienfonds einer Commerzbanktochter Recht, der die Bank auf Schadensersatz verklagt hatte.
Die Commerzbanktochter hatte dem Käufer beim Abschluss des Kaufvertrages über die Fondsanteile verheimlicht, dass sie selbst über Provisionen vom Verkauf profitiere. Für offene Aktienfonds hatte der BGH die unterlassene Aufklärung schon Ende 2006 entschieden, dem dortigen Kläger Schadensersatz zugesprochen und nun mehr seine Rechtsprechung deutlich erweitert.
Die Entscheidung stellt einen Durchbruch dar, die sowohl auf sämtliche geschlossenen Fonds - wie Windparks, Schiffe oder Immobilien - anwendbar sein dürfte. Derartige Beteiligungen sind dann rückabwickelbar, wenn der Verkäufer nicht über alle erhaltene Provisionen - und sei es auch nur die Agiorückzahlung direkt an den Verkäufer – aufklärt wurde. Nach Ansicht des BGH geht es bei der Offenlegung von Rückvergütungen um die Frage, ob eine Gefährdungssituation für den Kunden geschaffen wird. Deshalb ist es geboten, dem Kunden über etwaige Rückvergütungen aufzuklären und zwar unabhängig von der Rückvergütungshöhe. Dabei macht es keinen Unterschied, ob der Berater Aktienfonds oder Medienfonds vertreibt.
Dem Anleger muss ein zutreffendes Bild der Beteiligung vermittelt werden und hierfür ist es wichtig, dass er alle Umstände kennt, die für seine Anlageentscheidung erheblich sind.
Es wird eingeschätzt, dass auf einige Banken eine nicht unerhebliche Klagewelle auf Rückabwicklung geschlossener Beteiligungen zurollt, da es in der Vergangenheit gängige Praxis war, dass von Fondsinitiatoren Rückvergütungen an Verkäufer und Banken gezahlt wurden ohne die Kunden darüber zu informieren.
Rechtsanwalt Sten Wagner
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Anwaltskanzlei Dr. Dörfler & Liefländer

