BGH verschärft Beraterhaftung

06.09.2010

BGH - Leitsatzurteil vom 18.01.2007 - Az. III ZR 44/06

In einem jetzt veröffentlicheten Urteil hat der BGH klargestellt, dass Anlageberater bei der Empfehlung einer Immobilienfondsbeteiligung grundsätzlich darauf hinweisen müssen, dass der Weiterverkauf solch einer Beteiligung mangels eines entsprechenden Marktes nur eingeschränkt möglich ist.

Der BGH hat damit die bislang uneinheitliche Rechtsprechung der Oberlandesgerichte zu dieser Frage zugunsten der Anleger entschieden.

Er führt in seinem Urteil aus, dass die praktisch fehlende Aussicht, eine Kommanditbeteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds zu angemessenen Konditionen verkaufen zu können, ein Umstand ist, der für den durchschnittlichen Anleger für seine Entscheidung von erheblicher Bedeutung ist.

Er hat weiter entschieden, dass die Pflicht zu ungefragten Aufklärung über diese Tatsache nur dann entfallen kann, wenn die mangelnde Veräußerbarkeit der Beteiligung für der Anleger erkennbar ohne Belang ist oder der Berater davon ausgehen kann, dass der Anleger diese Information bereits aus dem Prospekt erhalten und verstanden hat.

Die Entscheidung des BGH ist aus unserer Sicht für sehr viele Anleger hilfreich, da erfahrungsgemäß kaum auf die sog. fehlende Fungibilität der Fondsbeteiligungen hingewiesen wurde. Oftmals wurde sogar angegeben, die Anteile könnten problemlos wieder verkauft werden, wenn man kurzfristig Geld benötige.

Wichtig ist für auf diese Weise geschädigte Anleger jedenfalls, dass sie sich rechtzeitig über die Möglichkeiten von Schadensersatzansprüchen informieren. Denn wenn der Anspruch einmal verjährt ist, hilft auch die klar belegbare Pflichtverletzung des Beraters nicht mehr.

Webseite des BGH - www.bundesgerichtshof.de

Markus Viertel

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

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