Abbruchschäden am Nachbarhaus

21.06.2011

Nach jahrelangem erbitterten Rechtsstreit hat das Thüringer Oberlandesgericht mit  einem durch unsere Kanzlei erstrittenen Urteil vom 23.02.2011 (Az. 2 U 232/10) Bauherren und Abbruchfirma nunmehr gesamtschuldnerisch zu Schadensersatz in insgesamt sechsstelliger Höhe verurteilt und darüber hinaus ausgesprochen, dass die Schädiger zum Ersatz aller zukünftig entstehenden Schäden verpflichtet sind, die durch eine Abbruchmaßnahme am Nachbarhaus entstanden waren.

 

Die Bauherren hatten ein in einer geschlossenen Bebauung angebautes Nachbarhaus abgerissen. Das nebenstehende Gebäude war gerade mit erheblichem Aufwand denkmalgerecht saniert worden. Obwohl in der Abbruchgenehmigung das Erfordernis einer statischen Berechnung vor Beginn des Abbruches festgeschrieben war, um eine Schädigung des Nachbarhauses zu vermeiden, begannen die Arbeiten nach kurzer Vorort – Besichtigung der Bauherren gemeinsam mit einem Statiker ohne entsprechende Berechnungen.

Das frisch sanierte Haus erlitt erhebliche Beschädigungen. Nach dem zunächst zahlreiche Risse auftraten, schätzte ein gerichtlich bestellter Sachverständiger schließlich ein, dass das Haus akut einsturzgefährdet sei, da die zum Abrissgrundstück hin gelegene Außenwand abzurutschen drohte.

 

Die Bauherren verteidigten sich im Wesentlichen damit, sie hätten alles Erforderliche getan, um eine Schädigung des Nachbargebäudes zu vermeiden. Schließlich sei der Abbruch durch eine Fachfirma erfolgt, zu dem habe der Statiker den Abbruch anlässlich des Ortstermins als unbedenklich eingeschätzt. Schließlich seien die Schäden darauf zurück zu führen, dass das sanierte Nachbarhaus nur über eine unzureichende Flachgründung verfügte.

 

Nach dem Baufirma und Bauherrschaft bereits erstinstanzlich zum Schadensersatz verurteilt worden waren, bestätigte das OLG das erstinstanzliche Urteil im Wesentlichen. Zwar habe der Geschädigte keinen Anspruch auf Herstellung eines nachhaltigen Witterungsschutzes für seine jetzt frei stehende Wand, im Übrigen haften aber sowohl die Bauherren, als auch die Abbruchfirma für die eingetretenen Schäden. Das OLG ließ das Argument nicht gelten, die einmalige Hinzuziehung des Statikers sei ausrechend gewesen.

 

Die Bauherren treffe die Verkehrssicherungspflicht. Es sei nicht ausreichend, dass sie ein angebliches Fachunternehmen mit dem Abbruch beauftragen und dieses dann praktisch unbeaufsichtigt agieren lassen. Die Bauherrschaft sei vielmehr dazu verpflichtet, eine Bauaufsicht durch einen Architekten durchführen zu lassen oder sich selbst um die Aufsicht zu kümmern, wenn wir hier eine erkennbar gefahrenträchtige Situation gegeben sei.

Klaus-Peter Liefländer

Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

« zurück zur Übersicht