Keine Verjährung! - BGH entscheidet zugunsten von Anlegern.
BGH Urteil vom 08.07.2010 - Az. III ZR 249/09
Mit einem Leitsatzurteil hat der BGH nunmehr die vor verschieden Oberlandesgerichten unterschiedliche bewertete Frage nach der Verjährung von Ansprüchen geschädigter Anleger zugunsten der Anleger geklärt.
Bislang wurde geschädigten Anlegern in Schadensersatzprozessen regelmäßig vorgeworfen, dass sie die Beratungsfehler ihres Anlageberaters doch unkompliziert anhand der Angaben im Prospekt hätten erkennen können. Überprüfe ein Anleger die Angaben des Beraters nicht anhand des Prospekts, so handele er grob fahrlässig und die Verjährung seiner Schadensersatzansprüche beginne bereits mit Übergabe des Prospekts.
Dieser Auffassung ist der BGH nun entgegengetreten. Er hat entschieden, dass der Anleger nicht im Interesse des falsch beratenden Schuldners an einem möglichst frühen Verjährungsbeginn gesondert Nachforschungen betreiben muss.
Es würde darüber hinaus zu einem Wertungswiderspruch führen, dem Anleger insoweit eine grobe Fahlässigkeit vorzuwerfen, weil die Folgen der falschen Beratung oft erst sehr spät für den Anleger "bemerkbar" werden (Reduzierung oder gar Wegfall der Ausschüttungen etc.). In derartigen Fällen wären bei Annahme einer Kontrollpflicht des Anlegers seine Schadensersatzansprüche häufig schon verjährt, bevor die Auswirkungen der Falschberatung überhaupt zu Tage treten.
Mit diesem Urteil hat der BGH dem unsäglichen Versuch der Verschiebung der Verantwortung für eine ordnungsgemäße Beratung auf den Anleger endlich einen Riegel vorgeschoben. Er hat damit den Weg frei gemacht, Schadensersatzansprüche auch für Geldanlagen geltend zu machen, die bereits vor vielen Jahren abgeschlossen wurden und in denen der Berater dem Kunden trotz richtiger Angaben im Prospekt schlichtweg falsche Informationen bzw. nicht ausreichende Risikohinweise gegeben hat.
Es lohnt sich damit auch heute noch, Kapitalanlagen zu möglichen Schadensersatzansprüchen zu überprüfen, obwohl vielleicht schon viele Jahre seit deren Abschluss vergangen sind.
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Markus Viertel
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

